Güterstände in der Türkei

1. Eigentumsrechte und eheliche Güterstände in der Türkei

🔹 Standardregelung: Beteiligung am erworbenen Vermögen

Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch (Artikel 218–241)gilt folgender Standardzustandsregelung für eheliche Güter:

„Beteiligung am erworbenen Eigentum“ (Edinilmiş Mallara Katılma Rejimi)

Das heisst:

  • Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden (z. B. Gehälter, gekaufte Häuser, Kapitalanlagen), werden im Falle einer Scheidung oder des Todes zu gleichen Teilen aufgeteilt
  • Vermögenswerte, die vor der Eheschließung erworben wurden, sowie persönliche Geschenke oder Erbschaftenbleiben individuelles Eigentum (und werden nicht geteilt).

🔹 Andere Güterstandsregelungen (optional per Vertrag)

Paare können sich durch Unterzeichnung eines notariell beglaubigten Ehevertrags ( mal rejimi sözleşmesi ) für eine der folgenden Rechtsformen entscheiden :

  1. Gütertrennung (Mal Ayrılığı) – Jeder Ehepartner behält die volle Kontrolle über sein eigenes Vermögen.
  2. Getrenntes Eigentum mit Gewinnbeteiligung (Paylaşmalı Mal Ayrılığı) – persönliches Eigentum mit gemeinsamer Wertsteigerung.
  3. Gütergemeinschaft (Mal Ortaklığı) – alle Immobilien sind gemeinsames Eigentum, unabhängig davon, wer sie erworben hat.

🔹 Ausländer

  • Ausländer, die nach türkischem Recht heiraten, unterliegen den türkischen Güterstandsbestimmungen, es sei denn, sie wählen vor der Eheschließung ausdrücklich ein anderes anwendbares Recht gemäß dem Internationalen Privatrecht (Gesetz Nr. 5718).

2. Erbansprüche ausländischer Ehepartner nach türkischem Recht

🔹 Anwendbares Recht

  • Türkisches Recht findet auf in der Türkei befindliches unbewegliches Vermögen, auch wenn der Verstorbene oder der Erbe Ausländer ist (Artikel 20, Gesetz Nr. 5718).
  • Für bewegliches Vermögen kann das Heimatrecht des Verstorbenen Anwendung finden

🔹 Gesetzliche Erbansprüche

Der überlebende ausländische Ehegatte hat Erbansprüche nach dem türkischen Zivilgesetzbuch (Artikel 499 ff.):

  • Sind Kinder, erbt der Ehepartner ein Viertel des Vermögens.
  • Gibt es keine Kinder, aber noch lebende Eltern oder Geschwister, erhält der Ehepartner die Hälfte.
  • Gibt es keine anderen Erben, erbt der Ehepartner alles.

🔹 Erbschaft & Eheliches Vermögen

  • Bevor das Erbe aufgeteilt wird, wird der eheliche Güterstand geregelt.
  • Beim System der „Teilhabe am erworbenen Vermögen“ beispielsweise die Hälfte des erworbenen Vermögens an den überlebenden Ehegatten; die Erbschaft wird dann auf der Grundlage der verbleibenden Hälfte berechnet.

🔹 Testamente & Nachlassplanung

  • Ausländische Ehepartner können nach türkischem Recht ein Testament errichten oder von einem Testament, vorbehaltlich der reservierten Anteile (saklı pay) anderer Erben wie z. B. Kinder.
  • Einige Länder verlangen die Registrierung ausländischer Erbansprüche bei den örtlichen Konsulaten oder Gerichten.

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