Inkasso und Insolvenz türkischer Schuldnerunternehmen durch ausländische Gläubiger

1. Rechtlicher Rahmen

Ausländische Gläubiger können in der Türkei auf Grundlage der folgenden Schlüsselgesetze Schuldenbeitreibungs- und Insolvenzverfahren einleiten:

  • Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz Nr. 2004 (EBL)
  • Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (TCC)
  • Internationales Privat- und Verfahrensrecht Nr. 5718 (PIL)
  • Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile
  • Bilaterale Investitionsschutzabkommen (BITs) und Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)

2. Können ausländische Gläubiger Ansprüche in der Türkei geltend machen?

Ja. Ausländische natürliche oder juristische Personen können in der Türkei entweder direkt oder über einen Anwalt Maßnahmen zur Schuldenbeitreibung ergreifen .

📌 In der Praxis ist die Beauftragung eines türkischen Anwalts unerlässlich für die Einleitung und Durchsetzung von Rechtsstreitigkeiten.


3. Vollstreckungsverfahren (İcra Takibi)

Ein ausländischer Gläubiger kann Folgendes einleiten:

A) Außergerichtliche Beitreibung – Allgemeines Verfahren (EBL Art. 42 ff.)

  • Ausgehend von Rechnungen, Verträgen oder anderen Dokumenten.
  • Der Schuldner hat 7 Tage Zeit, Einspruch zu erheben.
  • Wird ein Einspruch erhoben, muss der Gläubiger eine Klage auf Aufhebung des Einspruchs.

B) Gerichtliche Beitreibung (auf Grundlage eines Gerichtsurteils)

  • Wenn der Gläubiger über ein ausländisches Gerichtsurteil verfügt, muss dieses zunächst in der Türkei anerkannt und vollstreckt werden
  • Sobald die Rechtslage anerkannt ist, die gerichtliche Durchsetzung erfolgen.

C) Durchsetzung mit Zusage

  • Wenn die Forderung durch ein Pfand (beweglich oder unbeweglich) gesichert ist, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage dieses Pfandes einleiten.

4. Insolvenz türkischer Schuldnerunternehmen

Wenn es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen und dieser nicht zahlen kann, stehen folgende Wege zur Verfügung:

🔹 Direkter Konkursantrag (EBL Art. 154 ff.)

  • Gläubiger, die Forderungen aus dem Geschäftsverkehr halten, können direkt einen Insolvenzantrag.
  • Nach Abschluss der Vollstreckungsmaßnahmen wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

🔹 Insolvenzerklärung des Schuldners

  • Wenn das Unternehmen schriftlich erklärt, dass es zahlungsunfähig ist, kann dies als Insolvenzgrund dienen.

🔹 Insolvenzurteil

  • Das Handelsgericht erster Instanz erklärt den Konkurs.
  • eine Insolvenzmasse (iflas masası) gebildet.
  • Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter , um in das Liquidationsverfahren einbezogen zu werden.

5. Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter

Ausländische Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb von 15 Tagen nach der offiziellen Bekanntgabe des Konkurses beim Konkursverwalter anmelden .

Erforderliche Dokumente:

  • Rechnungen, Verträge oder sonstige gültige Unterlagen über die Schulden
  • Notariell beglaubigte und beeidigte Übersetzungen (ins Türkische)
  • Gegebenenfalls ein anerkanntes/vollstrecktes ausländisches Urteil

⚠️ Werden Ansprüche nicht innerhalb der Frist eingereicht, kann dies zum Verlust der Vertriebsrechte .


6. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Jedes ausländische Gerichtsurteil (z. B. ein Entschädigungs- oder Schuldenurteil) muss Folgendes enthalten:

  • Anerkannt und vollstreckt durch das türkische Zivilgericht erster Instanz.
  • Nach ihrer Durchsetzung kann sie zur gerichtlichen Vollstreckung oder im Rahmen von Insolvenzverfahren verwendet werden

7. Fallstudienbeispiel

Szenario: Ein in Deutschland ansässiges Technologieunternehmen erbrachte Dienstleistungen im Wert von 400.000 Euro für ein türkisches Softwareunternehmen in Istanbul, die Zahlung erfolgte jedoch nie.

Ergriffene Schritte:

  1. Der Gläubiger lässt den Vertrag und die Rechnungen ins Türkische übersetzen.
  2. Ein türkischer Anwalt leitet in Istanbul ein außergerichtliches Vollstreckungsverfahren ein
  3. Widerspricht der Schuldner nicht innerhalb von 7 Tagen, wird die Zwangsvollstreckung endgültig.
  4. Sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben, stellt der Anwalt einen Insolvenzantrag.
  5. Auf gerichtliche Anordnung wird der Konkurs erklärt.
  6. Der Gläubiger meldet seine Forderung beim Insolvenzverwalter zur möglichen Beitreibung an.

8. Rechtliche Bewertung und Schlussfolgerung

Ausländische Gläubiger verfügen nach türkischem Recht über starke rechtliche Mechanismen, um Schulden einzutreiben oder die Insolvenz eines türkischen Unternehmens zu beantragen.

Wichtige Überlegungen:

  • Alle Dokumente müssen in türkischer Sprache verfasst und ordnungsgemäß beglaubigt
  • Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile kann zeitaufwändig, daher ist frühzeitiges Handeln ratsam.
  • Ansprüche müssen fristgerecht beim Insolvenzverwalter
  • Beauftragen Sie einen erfahrenen türkischen Anwalt mit der Vertretung.

Erstellt von:
Rechtsanwalt Ferhat Küle,
Anwaltskammer Istanbul,
Experte für internationales Forderungseinzugs- und Insolvenzrecht

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