Regeln zur wirtschaftlichen Eigentümerschaft, Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten und Unternehmenstransparenz in der Türkei

Die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums hat sich zu einem der wichtigsten Compliance-Themen für in der Türkei tätige Unternehmen entwickelt. Sie ist relevant für Steuererklärungen, Geldwäscheprüfungen, Bankbeziehungen, ausländische Investitionsstrukturen, Due-Diligence-Prüfungen bei Fusionen und Übernahmen sowie Corporate Governance. Dennoch verwechseln viele Unternehmen nach wie vor das rechtliche mit dem wirtschaftlichen Eigentum oder gehen davon aus, dass die Compliance-Arbeit mit der Richtigkeit der Aktionärsliste abgeschlossen ist. Nach türkischer Praxis reicht dies jedoch nicht aus. Das System verlangt von Unternehmen und regulierten Institutionen, über den Namen des unmittelbaren Aktionärs hinauszublicken und die tatsächliche(n) Person(en) zu identifizieren, die das Unternehmen oder die rechtliche Struktur letztendlich besitzen, kontrollieren oder maßgeblichen Einfluss darauf ausüben.

In der Türkei wird die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten nicht durch ein einziges öffentliches Register geregelt. Stattdessen erfolgt sie über ein mehrstufiges System. Die Steuerbehörde verlangt von bestimmten Steuerzahlern die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten. Die MASAK-Vorschriften verpflichten Unternehmen, den wirtschaftlich Berechtigten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und der Kundenbetreuung zu ermitteln. Das Handelsregister und die MERSİS-Vorschriften schaffen ein öffentliches Unternehmensregister für eingetragene Unternehmen und deren Änderungen. Inhaberaktien nicht-börsennotierter Aktiengesellschaften müssen zudem dem von der MKK verwalteten Zentralverwahrer gemeldet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Türkei mit mehreren miteinander verbundenen Transparenzkanälen arbeitet, anstatt mit einer einzigen universellen Datenbank für wirtschaftlich Berechtigte.

Für Unternehmen hat dies direkte praktische Konsequenzen. Ein Unternehmen kann vollständig gegründet, steuerlich registriert und geschäftlich aktiv sein und dennoch gegen geltende Vorschriften verstoßen, wenn es seine wirtschaftlich Berechtigten nicht korrekt ermittelt, seine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach Änderungen nicht aktualisiert oder seine Steuererklärungen, Bankdokumente und Handelsregistereinträge nicht aufeinander abgestimmt hat. Dies ist besonders wichtig für Konzernstrukturen, Treuhandverhältnisse, mehrschichtige Holdinggesellschaften, ausländische Investoren und Joint Ventures, bei denen der rechtliche Anteilseigner nicht mit der natürlichen Person identisch ist, die das Unternehmen letztendlich kontrolliert.

Was wirtschaftliches Eigentum in der Türkei bedeutet

Im türkischen Steuerrecht definiert die Steuerbehörde den wirtschaftlich Berechtigten als die Person oder die Personen, die eine juristische Person oder ein Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit letztendlich kontrollieren oder maßgeblichen Einfluss darauf ausüben. Diese Formulierung ist wichtig, da sie zeigt, dass sich die türkische Praxis nicht auf formale Beteiligungsquoten beschränkt. Das Konzept umfasst auch Kontrolle und maßgeblichen Einfluss. Daher sollte das Unternehmen seine Analyse nicht auf das unmittelbare Aktionärsregister beschränken, wenn die tatsächliche Macht an anderer Stelle in der Eigentümerkette liegt.

Der Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche betrachtet die Frage aus der Perspektive der Kundensorgfaltspflicht. Wie aus dem von der MKK wiedergegebenen offiziellen Text aus Artikel 17/A der Verordnung hervorgeht, müssen Verpflichtete die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Bei handelsregistereingetragenen juristischen Personen ist der Ausgangspunkt die natürliche Person, die als Anteilseigner mehr als 25 Prozent der Anteile hält. Bestehen Zweifel daran, dass diese Person der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte ist, oder überschreitet keine natürliche Person diese Schwelle, muss das Verpflichtete die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Person oder die Personen zu ermitteln, die die juristische Person letztlich kontrollieren. Lässt sich dies auch dann nicht feststellen, gelten die im Handelsregister eingetragenen Personen mit der höchsten Geschäftsführungsfunktion als wirtschaftlich Berechtigte in ihrer Funktion als leitende Angestellte.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da das türkische Steuersystem und das türkische Geldwäschebekämpfungssystem zwar miteinander verwandt, aber nicht identisch sind. Im Steuerbereich geht es um die Meldung an die Finanzbehörden. Im Bereich der Geldwäschebekämpfung geht es um die Identifizierung, Überprüfung und das Risikomanagement von Verpflichteten wie Finanzinstituten und anderen betroffenen Unternehmen. In der Praxis ergänzen sich die beiden Systeme jedoch gegenseitig. Wenn ein Unternehmen der Finanzbehörden andere Angaben macht als Banken, Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten, kann diese Inkonsistenz selbst zu einem Compliance-Problem führen.

UBO-Offenlegung gegenüber der türkischen Steuerbehörde

Die sichtbarste direkte Meldepflicht für Unternehmen ist die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an die Finanzbehörde. Laut dem offiziellen Leitfaden der Finanzbehörde für neu gegründete Unternehmen müssen diese die Person oder Personen, die die juristische Person oder nicht rechtsfähige Vereinigung letztendlich kontrollieren oder den maßgeblichen Einfluss darauf ausüben, mithilfe des Formulars zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten benachrichtigen. Derselbe Leitfaden besagt, dass Unternehmen diese Informationen als Anlage zu ihrer vorläufigen Steuererklärung und ihrer jährlichen Körperschaftsteuererklärung einreichen müssen.

Derselbe GİB-Leitfaden besagt außerdem, dass bei Entstehung einer neuen Steuerpflicht oder Änderung zuvor gemeldeter Informationen die neue Registrierung bzw. die Änderung innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Ereignis gemeldet werden muss. Fällt dieser Monat in die Frist für die Abgabe der Steuererklärung, werden die Informationen als Anhang zur Steuererklärung beigefügt; andernfalls müssen sie elektronisch über das Formular des Digitalen Finanzamts übermittelt werden. Dies ist eine der wichtigsten praktischen Regeln im türkischen Steuersystem, da die Einhaltung der Vorschriften zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers keine einmalige Angelegenheit pro Jahr ist, sondern eine fortlaufende Aktualisierungspflicht darstellt.

Auch die Sanktionsseite ist eindeutig. Aus den offiziellen Unterlagen der türkischen Steuerbehörde (GİB) geht hervor, dass bei nicht fristgerechter, unvollständiger oder irreführender Einreichung des Meldeformulars eine besondere Ordnungswidrigkeitsstrafe gemäß Artikel Mükerrer 355 des Steuerverfahrensgesetzes in Höhe des Dreifachen des Normalsatzes verhängt wird. Dies ist ein deutliches Signal dafür, dass die türkische Steuerverwaltung die Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht als bloße Ermessensspielraum betrachtet. Es handelt sich um eine formale Meldepflicht mit realen Strafrisiken.

Der türkische Steuerkalender zeigt, dass die Meldung wirtschaftlicher Eigentümer nicht auf die Anhänge der Körperschaftsteuererklärung beschränkt ist. Im offiziellen Steuerkalender des türkischen Finanzamts (GİB) ist das Formular zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten auch für andere Steuerzahlergruppen als Unternehmen vorgesehen. Der Meldezeitraum für diese Personen und Steuerzahler läuft bis zum 31. August 2026. Dies bestätigt, dass der türkische Rahmen für die Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer über die üblichen Körperschaften hinausgeht, auch wenn Unternehmen im Geschäftsleben weiterhin im Mittelpunkt stehen.

Wirtschaftliches Eigentum gemäß den MASAK-Regeln

Die MASAK-Seite des Systems ist ebenso wichtig, auch wenn Unternehmen sie oft erst bemerken, wenn eine Bank, ein Zahlungsinstitut, ein Kapitalmarktintermediär oder eine andere verpflichtete Stelle Fragen stellt. Gemäß dem von der MKK wiedergegebenen Wortlaut aus Artikel 17/A müssen verpflichtete Stellen den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, wenn sie eine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person aufnehmen. Sie müssen natürliche Personen als Anteilseigner mit mehr als 25 Prozent Anteilen identifizieren, gegebenenfalls eine Analyse der letztendlichen Kontrolle durchführen und schließlich auf den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer zurückgreifen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte anderweitig nicht ermittelt werden kann. Sie müssen auch juristische Personen als Anteilseigner mit mehr als 25 Prozent Anteilen identifizieren.

Diese Regelung erklärt, warum Unternehmen regelmäßig nach Eigentümerstrukturen, Aktionärsregistern, Unterschriften, Handelsregisterauszügen, Satzungen, Angaben zu Geschäftsführern oder Managern sowie Pässen oder Personalausweisen der wirtschaftlich Berechtigten gefragt werden. Diese Anfragen sind nicht bloß übliche Vorgehensweisen bei der Geschäftsaufnahme. Sie sind Bestandteil der türkischen Geldwäschebekämpfungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. Derselbe offizielle Rahmen legt auch fest, dass Informationen zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten erhoben und Maßnahmen zur Überprüfung dieser Angaben ergriffen werden müssen.

Die Bestimmungen des Compliance-Programms unterstreichen dies. Auf der offiziellen Webseite der MASAK zu den Bestimmungen des Compliance-Programms heißt es, dass risikobasierte Kontrollen unter anderem die Einholung zusätzlicher Kundeninformationen und die häufigere Aktualisierung der Identitätsinformationen des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten in Situationen mit höherem Risiko umfassen. Das bedeutet, dass die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten keine einmalige Angelegenheit im Rahmen der KYC-Prüfung ist. Gemäß der türkischen Geldwäschebekämpfungslogik ist sie vielmehr Teil der laufenden Überwachung, insbesondere bei erhöhtem Risiko.

Für Unternehmen ist die praktische Lehre einfach: Ist die interne Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten (UBO) lückenhaft, veraltet oder inkonsistent, bleibt das Problem selten intern. Es tritt im Bankwesen, bei Finanzierungen, Zahlungsprozessen, der Kundenaufnahme mit regulierten Geschäftspartnern und mitunter sogar bei der Vertragsabwicklung zutage. Ein Unternehmen, das nicht nachweisen kann, wer die letztendliche Kontrolle über es ausübt, ist nicht nur schlecht dokumentiert. In der Türkei kann dies auch zu Schwierigkeiten bei Bankgeschäften, Finanzierungen, Verkäufen und Transaktionen führen.

Unternehmenstransparenz durch MERSİS und das Handelsregister

Die umfassendere Struktur für Unternehmenstransparenz in der Türkei basiert auf dem Handelsregister und dem MERSİS-System. Das Handelsministerium erklärt, dass MERSİS zwei Kernfunktionen erfüllt: Erstens die elektronische Abwicklung von Registrierungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren für Unternehmen und Gewerbebetriebe sowie die elektronische Speicherung und Darstellung der im Handelsregister zu registrierenden und zu veröffentlichenden Inhalte. Zweitens die Vergabe einer eindeutigen Kennnummer und die Zusammenführung von juristischen Personen und anderen Wirtschaftseinheiten in einem einzigen System, sodass öffentliche Einrichtungen die benötigten Informationen zentral abrufen können.

Dies ist von Bedeutung, da die Einhaltung der Vorschriften zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nicht isoliert betrachtet werden kann. Die Transparenz des Handelsregisters liefert das formale rechtliche Gerüst des Unternehmens: seine Rechtsform, den Sitz, die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag, die Managementstruktur und weitere registerbasierte Informationen. Der Leitfaden des Ministeriums „Unternehmensgründung in der Türkei 2025“ legt fest, dass eine Aktiengesellschaft über eine verfasste und im Handelsregister des Ortes ihres Hauptsitzes eingetragene Satzung verfügt und dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen im Handelsregister des Ortes ihres Hauptsitzes eingetragenen Gesellschaftsvertrag vorweisen muss.

Derselbe offizielle Leitfaden verdeutlicht auch, warum die Transparenzdiskussion je nach Unternehmensform variiert. Er besagt, dass Aktiengesellschaften sowohl Namens- als auch Inhaberaktien ausgeben dürfen, während Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) keine Inhaberaktien ausgeben dürfen. Weiterhin wird erläutert, dass Aktiengesellschaften und GmbHs die beiden häufigsten Unternehmensformen in der Türkei sind und ihre Gründung und ihre Kernmerkmale im türkischen Handelsgesetzbuch geregelt sind. Diese Details sind von Bedeutung, da die Unternehmensform Einfluss darauf hat, wie Eigentum und Kontrolle dokumentiert, übertragen und später im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung überprüft werden.

Die öffentliche Seite des Handelsregistersystems ist über die Infrastruktur des türkischen Handelsregisterblatts einsehbar. Auf der Website des Handelsregisterblatts der TOBB (Türkische Handelsregisterbehörde) heißt es, dass die „Titelsuche“ es Nutzern ermöglicht, zu prüfen, ob ein bestimmter Handelsname verwendet wird und, falls ja, bei welchem ​​Handelsregisteramt und unter welcher Registrierungsnummer er eingetragen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass die Transparenz türkischer Unternehmen nicht nur das interne Wissen des Unternehmens umfasst, sondern auch die Informationen, die Dritte über das öffentliche Registersystem überprüfen können.

Inhaberaktien und warum sie für die Transparenz wichtig sind

Inhaberaktien gaben in der Vergangenheit Anlass zu offensichtlichen Transparenzbedenken, da sie weniger transparent sind als Namensaktien. Die Türkei reagierte darauf, indem sie die Inhaberschaft von Inhaberaktien in ein mit der MKK verknüpftes Register einführte. Laut offiziellen Unterlagen der MKK brachte das Gesetz Nr. 7262 eine wesentliche Änderung für nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften mit sich, indem es die Meldung von Informationen über Inhaberaktionäre und deren Beteiligungen an die MKK sowie deren Erfassung im System vorschrieb.

Die praktischen Auswirkungen sind erheblich. Die türkische Aktiengesellschaft (MKK) gibt an, dass die Rechte an Inhaberaktien, die gemäß den Übergangsbestimmungen bestehen und nicht bis zum 31. Dezember 2021 bei der MKK registriert wurden, von den Aktionären nicht ausgeübt werden können. Die MKK erklärt außerdem, dass bei der Einberufung einer Hauptversammlung die Liste der zur Teilnahme berechtigten Inhaberaktionäre anhand des von der MKK bereitgestellten Aktionärsregisters erstellt wird. Mit anderen Worten: Die Transparenz von Inhaberaktien in der Türkei ist nicht mehr allein dem privaten Besitz überlassen, sondern an einen formalen Registrierungsmechanismus gebunden, der die Aktionärsrechte beeinflusst.

Für Compliance-Teams erfordern Inhaberaktien daher besondere Aufmerksamkeit. Unternehmen können Inhaberaktien nicht länger als rein interne gesellschaftsrechtliche Angelegenheit betrachten. Sie stehen nun im Schnittpunkt von Corporate Governance, Transparenz, Ausübung von Aktionärsrechten und der Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer. Stimmen die Inhaberaktiendaten in MKK, die Eigentumsnachweise im Unternehmen und die Offenlegungen wirtschaftlicher Eigentümer gegenüber Steuerbehörden oder Banken nicht überein, kann diese Diskrepanz ein ernstzunehmendes Warnsignal darstellen.

Warum Unternehmen die UBO-Compliance häufig falsch handhaben

Der erste häufige Fehler besteht darin, den direkten rechtlichen Anteilseigner mit dem wirtschaftlich Berechtigten zu verwechseln. Die türkischen Vorschriften beschränken sich nicht auf das unmittelbare Aktienregister. Das Steuersystem konzentriert sich auf die natürliche Person, die die juristische Person letztendlich kontrolliert oder beeinflusst. Das Geldwäschebekämpfungssystem geht über die 25-Prozent-Regel hinaus, wenn Zweifel bestehen oder keine natürliche Person diese Schwelle überschreitet. Ein Unternehmen, das lediglich die erste rechtliche Ebene meldet, ohne die natürliche Person hinter der Struktur zu ermitteln, kann daher den Sinn der Regelung völlig verfehlen.

Der zweite häufige Fehler besteht darin, die Meldung als statisch zu betrachten. Laut den Richtlinien der GİB müssen Änderungen innerhalb eines Monats gemeldet werden. Das bedeutet, dass Fusionen, Aktienübertragungen, konzerninterne Umstrukturierungen, Änderungen von Treuhändern, Managementwechsel mit Auswirkungen auf den Status als „leitende Führungskraft“ sowie Umstrukturierungen mit ausländischen Holdinggesellschaften eine erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümerstruktur des Unternehmens erforderlich machen können. Die Meldepflicht ist dynamisch, nicht archivierend.

Der dritte häufige Fehler besteht in der mangelnden Abstimmung der verschiedenen Transparenzkanäle. So kann es vorkommen, dass ein Unternehmen ein Organigramm für eine Bank erstellt hat, das in Transaktionsdokumenten ein anderes Aktionärsbild widerspiegelt, veraltete Informationen in der Steuererklärung vorliegen und Inhaberaktien oder Änderungen im Handelsregister nicht vollständig behandelt werden. Das türkische Rechtssystem nennt dies zwar nicht ausdrücklich als eigenständigen Verstoß, doch birgt diese Fragmentierung in der Praxis Risiken in den Bereichen Steuern, Geldwäschebekämpfung, Finanzierung und Due Diligence. Dies lässt sich aus der Funktionsweise des türkischen Systems mit seinen vielen parallelen Kanälen ableiten und stellt eines der wichtigsten praktischen Risiken dar, denen Unternehmen frühzeitig begegnen sollten.

Wie ausländische Investoren und Gruppen die türkischen Regeln beachten sollten

Ausländische Investoren gehen oft fälschlicherweise davon aus, dass die türkische Seite lediglich den direkten ausländischen Anteilseigner kennen muss, wenn die türkische Tochtergesellschaft einer ausländischen Holdinggesellschaft gehört. Türkische Vorschriften schreiben regelmäßig vor, dass die Analyse fortgesetzt werden muss, bis die relevante(n) natürliche(n) Person(en) identifiziert sind oder bis der Ausweichtest für die letztendliche Kontrolle oder die oberste Führungskraft greift. Dies ist insbesondere bei vielschichtigen internationalen Konzernen, Family Offices, Private-Equity-Strukturen und Unternehmensgruppen wichtig, in denen die Governance-Rechte von den eingetragenen Aktienanteilen getrennt sind.

Der bessere Ansatz ist die Führung einer speziell auf die Türkei zugeschnittenen Datei über die wirtschaftlich Berechtigten. Diese sollte in der Praxis üblicherweise das aktuelle Organigramm, die rechtliche Aktionärskette, die natürlichen Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren, die Grundlage für deren Identifizierung als wirtschaftlich Berechtigte, Auszüge aus dem Handelsregister, Gründungsdokumente sowie einen internen Vermerk enthalten, der etwaige Rückgriffe auf „letztendliche Kontrolle“ oder den Status als Mitglied der Geschäftsleitung erläutert. Diese Empfehlung ist eine Schlussfolgerung aus den türkischen Melde-, Register- und Geldwäschebekämpfungsvorschriften und spiegelt die tatsächliche Funktionsweise des Systems in der Praxis wider.

Aufbau eines praktischen Compliance-Systems

Ein praktikables türkisches Compliance-System zur Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer sollte auf einer Grundregel basieren: Jedes Unternehmen muss jederzeit wissen, wer die tatsächlichen natürlichen Kontrollinhaber sind und nachweisen können, wie es zu dieser Feststellung gelangt ist. Anschließend muss das Unternehmen diese Feststellung mit den Angaben in der Steuererklärung, dem Handelsregister und den MERSİS-Einträgen, gegebenenfalls den Inhaberaktienregistern sowie den für Banken und andere regulierte Geschäftspartner verwendeten Informationen abgleichen. Ziel ist nicht Bürokratie um ihrer selbst willen, sondern Konsistenz innerhalb der türkischen Transparenzarchitektur.

Die zweite Regel betrifft die Aktualisierungsdisziplin. Da die türkische Zentralbank (GİB) nach Änderungen aktualisierte Meldungen verlangt und die nach dem Geldwäschegesetz (AML) verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls aktualisierte Informationen benötigen, sollte die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer in den Änderungsmanagementprozess des Unternehmens integriert werden. Jede Übertragung von Anteilen, Kapitalerhöhungen, der Austritt von Gesellschaftern, neue Kontrollvereinbarungen, Umstrukturierungen des Managements oder Reorganisationen türkischer Unternehmen sollten eine Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auslösen, anstatt auf die nächste Meldung oder die nächste Anfrage der Bank zu warten.

Die dritte Regel betrifft die gesellschaftsspezifische Prüfung. Aktiengesellschaften erfordern besondere Aufmerksamkeit, wenn Inhaberaktien existieren oder existieren könnten, da die Inhaberaktienregister durch die MKK-Regelung eine zusätzliche Transparenzebene schaffen. Kapitalgesellschaften vermeiden Inhaberaktien, erfordern aber dennoch eine sorgfältige Analyse der Aktionärsstruktur, der Geschäftsführungsbefugnisse und der letztendlichen Kontrolle aus steuerlichen und Geldwäschebekämpfungsgründen. Die Gesellschaftsform beeinflusst die Form der Transparenzprüfung, nicht aber deren Notwendigkeit.

Abschluss

Die Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter und die Regeln zur Unternehmenstransparenz in der Türkei sind keine Nischenthemen mehr. Sie stehen heute im Mittelpunkt der Steuerberichterstattung, der Geldwäschebekämpfung, der Corporate Governance, der Dokumentation ausländischer Investitionen und der Transaktionsvorbereitung. Das türkische System verwendet kein einheitliches Register für wirtschaftlich Berechtigte. Stattdessen kombiniert es Steuermeldungen, Regeln zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter, Handelsregister- und MERSİS-Einträge sowie die Registrierung von Inhaberaktien über die MKK. Dieses mehrstufige Modell erfordert von Unternehmen neben der Meldung von Daten auch die Einhaltung der Vorschriften.

Für Unternehmen ist die Kernbotschaft eindeutig: Die Kenntnis des rechtlichen Anteilseigners reicht nicht aus. Das Unternehmen muss den tatsächlichen natürlichen Kontrollinhaber identifizieren, diese Information bei Änderungen aktualisieren und seine Steuer-, Handelsregister-, Bank- und Unternehmensunterlagen stets aufeinander abstimmen. Unternehmen, die dies frühzeitig tun, vermeiden in der Regel die schwerwiegendsten Probleme. Unternehmen, die dies versäumen, bemerken das Problem oft erst, wenn eine Bank eine Transaktion verzögert, eine Frist versäumt wird, eine Strafe verhängt wird oder eine Due-Diligence-Prüfung aufdeckt, dass die Eigentumsverhältnisse von vornherein nicht korrekt erfasst wurden.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Türkei ein einziges öffentliches Register wirtschaftlich Berechtigter?
Nicht im Sinne eines einheitlichen, universellen öffentlichen Registers. In der Praxis nutzt die Türkei mehrere miteinander verbundene Mechanismen, darunter Meldungen an die Steuerbehörde, MERSİS- und Handelsregistereinträge, die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter durch die Verpflichteten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung sowie die Registrierung von Inhaberaktien bei der türkischen Steuerbehörde (MKK).

Welche Eigentumsschwelle gilt in der türkischen Geldwäschebekämpfungspraxis?
Gemäß Artikel 17/A ist bei einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zunächst zu prüfen, ob eine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Anteile hält. Lässt sich der wirtschaftlich Berechtigte dadurch nicht ermitteln, wird die letztendliche Kontrolle und gegebenenfalls die oberste Führungskraft geprüft.

Müssen Unternehmen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (UBO) nach Änderungen aktualisieren?
Ja. Laut den offiziellen Richtlinien der GİB muss eine Änderung der zuvor gemeldeten Informationen innerhalb eines Monats nach dem Ereignis mitgeteilt werden.

Spielen Inhaberaktien in der Türkei noch eine Rolle für die Transparenz?
Ja. Die türkische Wertpapieraufsichtsbehörde MKK schreibt vor, dass Informationen über Inhaberaktien nicht-börsennotierter Aktiengesellschaften in ihrem System erfasst werden müssen und dass nicht registrierte Inhaberaktien die Ausübung von Aktionärsrechten beeinträchtigen können.

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